Bauleitplanung der Ortsgemeinde Leimersheim Bebauungsplan „Im Niederhorst 1 – 1. Änderung und Erweiterung“

    Hier:

    - Bekanntmachung Satzungsbeschluss und Inkrafttreten

    Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Leimersheim hat in seiner Sitzung am 24.06.2026 den Bebauungsplan „Im Niederhorst 1 – 1. Änderung und Erweiterung“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

    Mit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) tritt der Bebauungsplan „Im Niederhorst 1 – 1. Änderung und Erweiterung“ in Kraft.

    Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Niederhorst 1 – 1. Änderung und Erweiterung“ umfasst die Flurstücke 4492/40, 4492/45, 4492/49, 4492/53, 4492/54, 4492/62, 4492/64, 4492/68 und 4494/4 vollständig sowie 3905/4 (Friedhofstraße), 4492/39 und 4493/78 teilweise. 

    Der Geltungsbereich wird begrenzt:

    ·     im Norden:    durch die südliche Grenze des Flurstücks 4490/5 und eine Linie einer
                                  Ausweitung des Flurstücks 3905/4 auf das Flurstück 4493/78 mit Abstand von
                                 12 m nach Süden von der südöstlichen Ecke des Flurstücks 4490/5; die Maße
                                 der Ausweitung betragen 18,5 m Richtung Osten und 44,5 m in Richtung
                                 Süden, die der Kontur einer Wendemöglichkeit für Sattelzüge folgt.

    ·     im Osten:      durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 4493/78, 4496/5 und 4493/2
                                 sowie durch die östliche Grenze besagter Ausweitung des Flurstücks 3905/4,

    ·     im Süden:     durch die nördliche Grenze des Flurstücks 4492/41, durch eine Linie
                                 ausgehend von der südöstlichen Ecke des Flurstücks 4492/45 auf die
                                 südwestliche Ecke des Grundstücks 4493/2 und durch eine Linie als
                                 Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstücks 4492/45 auf die östliche
                                 Grenze des Flurstücks 4491/12 sowie durch die südliche
                                 Grenze besagter Ausweitung des Flurstücks 3905/4,

    ·     im Westen:   durch die östliche Grenze des Flurstücks 4491/12.

    Der Geltungsbereich ist zudem im nachfolgenden Lageplan abgebildet:

    Abgrenzung Geltungsbereich (schwarz); in grau Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Niederhorst 1“, ohne Maßstab

    Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit der Begründung ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim, Am Deutschordensplatz 1, Deutschordenshaus, während der der Dienststunden Mo – Fr 8:00-12:15 Uhr, Di von 14:00-16:30 Uhr und Do von 14:00-18:00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

    Der Bebauungsplan mit seiner Begründung ist zudem auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rülzheim unter der Adresse www.informationen-bauen.vg-ruelzheim.de veröffentlicht.

    Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

    Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Gleiches gilt wenn Fehler bei der Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

    Sinngemäß wird auf § 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung verwiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

    Leimersheim, den 16.07.2026

    gez. Matthias Schardt
    Ortsbürgermeister

    Cookies ermöglichen eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Seiten und Services erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Mehr Infos!