Hier:
- Bekanntmachung Satzungsbeschluss und
Inkrafttreten
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde
Leimersheim hat in seiner Sitzung am 24.06.2026 den Bebauungsplan „Im
Niederhorst 1 – 1. Änderung und Erweiterung“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) tritt der
Bebauungsplan „Im Niederhorst 1 – 1. Änderung und Erweiterung“ in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Niederhorst 1 – 1. Änderung
und Erweiterung“ umfasst die Flurstücke 4492/40, 4492/45, 4492/49, 4492/53,
4492/54, 4492/62, 4492/64, 4492/68 und 4494/4 vollständig sowie 3905/4
(Friedhofstraße), 4492/39 und 4493/78 teilweise.
Der Geltungsbereich wird
begrenzt:
·
im
Norden: durch die südliche Grenze des
Flurstücks 4490/5 und eine Linie einer
Ausweitung des Flurstücks 3905/4 auf das
Flurstück 4493/78 mit Abstand von
12 m nach Süden von der südöstlichen Ecke des
Flurstücks 4490/5; die Maße
der Ausweitung betragen 18,5 m Richtung Osten und
44,5 m in Richtung
Süden, die der Kontur einer Wendemöglichkeit für Sattelzüge folgt.
·
im
Osten: durch die westlichen Grenzen
der Flurstücke 4493/78, 4496/5 und 4493/2
sowie durch die östliche Grenze
besagter Ausweitung des Flurstücks 3905/4,
·
im
Süden: durch die nördliche Grenze des
Flurstücks 4492/41, durch eine Linie
ausgehend von der südöstlichen Ecke des
Flurstücks 4492/45 auf die
südwestliche Ecke des Grundstücks 4493/2 und durch
eine Linie als
Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstücks 4492/45 auf die
östliche
Grenze des Flurstücks 4491/12 sowie durch die südliche
Grenze besagter
Ausweitung des Flurstücks 3905/4,
·
im
Westen: durch die östliche Grenze des
Flurstücks 4491/12.
Der Geltungsbereich ist zudem im nachfolgenden Lageplan abgebildet:
Abgrenzung
Geltungsbereich (schwarz); in grau Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im
Niederhorst 1“, ohne Maßstab
Gemäß
§ 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit der Begründung ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim, Am Deutschordensplatz 1, Deutschordenshaus, während der der Dienststunden Mo – Fr 8:00-12:15 Uhr, Di von 14:00-16:30 Uhr und Do von 14:00-18:00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen
Auskunft gegeben.
Der
Bebauungsplan mit seiner Begründung ist zudem auf der Homepage der
Verbandsgemeinde Rülzheim unter der Adresse www.informationen-bauen.vg-ruelzheim.de veröffentlicht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42
BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim
Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei
Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Gleiches gilt wenn Fehler bei der Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die
Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Sinngemäß wird auf § 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung verwiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb
eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
worden ist.
Leimersheim, den 16.07.2026
gez. Matthias Schardt
Ortsbürgermeister