Seit Mai 2025: Höhere Mahngebühren aufgrund der Änderung der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
Am 10.04.2025 wurde die Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz neu gefasst und durch Verordnung geändert. Seit diesem Zeitpunkt fallen damit deutlich höhere Mahngebühren für verspätete Zahlungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen an.
Die Mahngebühren wurden wie folgt neu festgesetzt:
anzumahnender Gesamtbetrag: | Mahngebühr | |
bis einschließlich | 100,00 € | 8,00 € |
bis einschließlich | 500,00 € | 17,00 € |
bis einschließlich | 1.000,00 € | 25,00 € |
bis einschließlich | 5.000,00 € | 84,50 € |
bis einschließlich | 10.000,00 € | 127,00 € |
mehr als | 10.000,00 € | 169,00 € |
Die Verbandsgemeindekasse ist zur Erhebung der Mahngebühren gesetzlich verpflichtet. Wir bitten deshalb um Verständnis, dass wir – im Sinne einer Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen – von einer Geltendmachung der Mahngebühren grundsätzlich nicht absehen können.
Zur Vermeidung von Mahn- und Vollstreckungskosten empfiehlt die Verbandsgemeinde-kasse die Erteilung einer SEPA-Einzugsermächtigung; hierdurch wird Ihnen die Zahlung von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben wesentlich erleichtert. Die zu zahlenden Beträge werden dann frühestens am Fälligkeitstag von Ihrem Konto abgebucht.
Für Rückfragen steht Ihnen die Verbandsgemeindekasse gerne zur Verfügung.