Der
Gemeinderat der Ortsgemeinde Leimersheim hat am 24.07.2025 beschlossen, den
Bebauungsplan „Schelmenlach“ aus dem Jahr 2016 zu ändern. Zudem hat er gemäß §§
14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung und § 24 GemO
Rheinland-Pfalz in der aktuell gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:
§
1 | Anordnung einer Veränderungssperre
Zur
Sicherung der künftigen Planung im Geltungsbereich des im Aufstellungsverfahren
befindlichen Bebauungsplanes „Schelmenlach, 1. Änderung“ wird eine
Veränderungssperre angeordnet.
§
2 | Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der
Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf den gesamten
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schelmenlach, 1. Änderung“.
Der
Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil
dieses Beschlusses ist.
§
3 | Inhalt und Rechtswirksamkeit der Veränderungssperre
1.
Im
räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
·
Vorhaben
im Sinne des § 29 Baugesetzbuch (das sind Vorhaben, die die Errichtung,
Änderung oder Nutzungsänderung
von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und
Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie
Ausschachtungen,
Ablagerungen einschließlich Lagerstätten) nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt
werden;
·
erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren
Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2.
Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme
zugelassen werden. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der
Gemeinde.
3.
Vorhaben,
die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen '
die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten
und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§
4 |Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die
Veränderungssperre tritt mit Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von
zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist
ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach §
15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem
Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet
rechtsverbindlich ist.
Leimersheim,
den 31.07.2025
gez.
Matthias Schardt
Ortsbürgermeister