Satzung der Ortsgemeinde Leimersheim über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Schelmenlach“

    Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Leimersheim hat am 24.07.2025 beschlossen, den Bebauungsplan „Schelmenlach“ aus dem Jahr 2016 zu ändern. Zudem hat er gemäß §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung und § 24 GemO Rheinland-Pfalz in der aktuell gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen: 

    § 1 | Anordnung einer Veränderungssperre
    Zur Sicherung der künftigen Planung im Geltungsbereich des im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplanes „Schelmenlach, 1. Änderung“ wird eine Veränderungssperre angeordnet. 

    § 2 | Geltungsbereich der Veränderungssperre
    Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Schelmenlach, 1. Änderung“.

    Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist. 

    § 3 | Inhalt und Rechtswirksamkeit der Veränderungssperre

    1.     Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

    ·       Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch (das sind Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
            von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie
            Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
            werden;

    ·       erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren
           Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

     2.     Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme
             zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der
             Gemeinde.

     3.     Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen '
             die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
             Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die
             Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

    § 4 |Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
    Die Veränderungssperre tritt mit Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist.

     
    Leimersheim, den 31.07.2025

    gez. Matthias Schardt

    Ortsbürgermeister 

    Dateiname Größe Datum
    Geltungsbereich_Schelmenlach_1.Änderung_.pdf1,84 MB29.07.2025
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