Bauleitplanung der
Ortsgemeinde Kuhardt
Bebauungsplan „Kirchgasse,
4. Änderung“
Veröffentlichung des
Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung
mit § 13a BauGB sowie Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der
Ortsgemeinde Kuhardt hat in seiner Sitzung am 25.02.2026 die Aufstellung des
Bebauungsplanes „Kirchgasse, 4. Änderung“ beschlossen. Der
Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich
bekanntgemacht.
Der Geltungsbereich der
Bebauungsplan-Änderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Kirchgasse – Teilplan 1“ aus dem Jahr 1997 und ergibt sich aus folgendem
Lageplan.
Die Abgrenzung des
Geltungsbereiches ergibt sich aus folgendem Lageplan:

Abgrenzung des
Geltungsbereiches ohne Maßstab
Anlass und Zielsetzung
der Bebauungsplanänderung
Im Bebauungsplan
„Kirchgasse – Teilplan 1“ aus dem Jahr 1997 ist folgende Festsetzung zu
Einfriedungen enthalten:
Die
Einfriedigungen der Vorgärten gegen die öffentliche Verkehrsfläche sind bis zu
einer Höhe von 0,7 m zulässig in Form von transparenten Zäunen und Hecken.
Massive Sockel dürfen eine Höhe von 0,30 m nicht überschreiten.
Die
Abgrenzung der Gärten gegeneinander und gegen Grünflächen wird beschränkt auf
Hecken oder Zäune in transparenter Konstruktion bis zu einer Höhe von 0,70 m,
massive Sockel sind nicht zulässig.
Im Bereich des
Plangebietes kam es allerdings schon vermehrt zu Anträgen für Einfriedungen bis
zu 2,0 m Höhe, welche teilweise von Seiten der Kreisverwaltung auch genehmigt
wurden, obwohl die Ortsgemeinde das städtebauliche Ziel verfolgt, den
straßenseitigen Grundstücksbereich von höheren Einfriedungen freizuhalten.
Die Ortsgemeinde ist
jedoch bestrebt, dem Wunsch der Grundstückseigentümer nachzukommen, ihr
Grundstück gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche und auch der
Nachbargrundstücke höher als 0,7 m einzufrieden. Um den Bedürfnissen der
Anwohner nach einer stärkeren Abschirmung der Außenwohnbereiche nachzukommen,
hat der Gemeinderat nach Prüfung der städtebaulichen Erforderlichkeit der
bisherigen Regelungen beschlossen, den Bebauungsplan für die Festsetzung der Einfriedungen
anzupassen.
An den übrigen
Festsetzungen sollen keine Änderungen vorgenommen werden.
Verfahren
Durch die vorgesehenen
Änderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Der Bebauungsplan
kann daher im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geändert werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der
Ortsgemeinde Kuhardt hat in seiner Sitzung am 26.02.2026 dem Entwurf des
Bebauungsplanes zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, die Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB durchzuführen und den
Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Entwurf
des Bebauungsplans „Kirchgasse, 4. Änderung“, bestehend aus den textlichen
Festsetzungen und der Begründung, wird zusammen mit dem Inhalt dieser
Bekanntmachung in der Zeit vom
23.03.2026 bis 24.04.2026
(Veröffentlichungsfrist)
auf der Homepage der
Verbandsgemeinde Rülzheim unter der Adresse www.bauleitplanung.vg-ruelzheim.de
im PDF-Format veröffentlicht und zur Einsicht bereitgehalten.
Alle Unterlagen werden
zudem im oben genannten Zeitraum auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Rülzheim, Am Deutschordensplatz 1, 76761 Rülzheim, im Deutschordenshaus im
Zimmer 6b öffentlich ausgelegt und sind während der Dienststunden Mo – Fr
8:30-12:00 Uhr, Di von 14:00-16:30 Uhr und Do von 14:00-18:00 Uhr einsehbar. Es
besteht die Möglichkeit zur Erörterung.
Es wird darauf
hingewiesen,
-
dass
Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden
können,
-
dass
Stellungnahmen elektronisch an die Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim
(E-Mail-Adresse: ) übermittelt werden sollen, bei
Bedarf aber auch auf anderem Weg bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim,
Am Deutschordensplatz 1, 76761 Rülzheim, abgegeben werden können (zum Beispiel
schriftlich oder zur Niederschrift),
-
dass
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht
rechtzeitig abgegeben worden sind, gemäß § 4a Abs. 5 BauGB bei der
Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern
die Ortsgemeinde Kuhardt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen
müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von
Bedeutung ist.
Kuhardt, den 12.03.2026
gez. Christian Schwab
Ortsbürgermeister