Veröffentlichung des
Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung
mit § 13a BauGB
Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der
Ortsgemeinde Leimersheim hat in seiner Sitzung am 24.07.2025 die Aufstellung
des
Bebauungsplanes „Schelmenlach, 1. Änderung“ beschlossen. Der
Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich
bekanntgemacht.
Der Geltungsbereich der
Bebauungsplan-Änderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Schelmenlach“ aus dem Jahr 2016 und ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.
Anlass und Zielsetzung der
Bebauungsplan-Änderung
Bei dem Plangebiet handelt es
sich um ein Gewerbegebiet, welches den örtlichen Gewerbebetrieben die
Möglichkeit geben sollte, erforderliche Betriebserweiterungen und Umstrukturierungen
vorzunehmen. Diese Betriebe – bei denen es sich teilweise um Betriebe mit
erheblichem Schwerverkehr handelte - befanden sich vor der Erschließung des Gewerbegebietes
zum überwiegenden Teil innerhalb der bestehenden Ortslage. Aufgrund dessen war
die Ortsgemeinde bestrebt, ein
Gewerbegebiet außerhalb der Ortslage und mit
Anschluss an die überörtlichen Verkehrswege zu schaffen. Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sollten deshalb nur ausnahmsweise
zulässig sein, um den gewünschten Gebietscharakter nicht zu gefährden. Weiterhin
soll nach Ansicht der Ortsgemeinde eine Ansiedlung solcher Nutzungen vorwiegend
im Ortskern angestrebt werden.
Die Ortsgemeinde sieht
sich derzeit mit einer Gefährdung des ursprünglich angestrebten Gebietscharakters
konfrontiert, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich in dem Gewerbegebiet
Nutzung ansiedeln, welche nicht dem
Planungsgedanken der Ortsgemeinde entsprechen.
Aufgrund dessen sollen diejenigen Nutzungen (Anlagen für soziale,
gesundheitliche und kirchliche Zwecke), die die Ortsgemeinde vermehrt im
Ortskern ansiedeln möchte, im Gewerbegebiet Schelmenlach ausgeschlossen werden.
Verfahren
Die Aufstellung des
Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß §13a BauGB. Im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens wird auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 1 sowie auf die Durchführung einer förmlichen Umweltprüfung und die Erstellung
eines Umweltberichts gemäß § 2a BauGB verzichtet.
Leimersheim, den 31.07.2025
gez. Matthias Schardt
Ortsbürgermeister