Bauleitplanung der Ortsgemeinde Leimersheim
Bebauungsplan „Rheinstraße“
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß §
2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB); Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Leimersheim hat in seiner Sitzung am 29.01.2025
den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan „Rheinstraße“
gefasst. Dieser Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
In der gleichen Sitzung hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Leimersheim dem
Entwurf des Bebauungsplans „Rheinstraße“ zugestimmt und die Verwaltung
beauftragt, den Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen.
Geltungsbereich
Der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rheinstraße“
wird
begrenzt:
·
im Norden: durch
die südliche Grenze des Flurstücks 4495/69 und der Leitmarstraße (Flurstück
4496/3),
· im
Osten: durch die westlichen Grenzen
der Flurstücke 4495/131 und 4495/133 sowie der Waldstraße (Flurstück 5634) und
durch eine Linie als eine Verlängerung der östlichen Grenze des Flurstücks
4495/135 auf die nördliche Grenze des Flurstücks 5603/2,
· im
Süden: durch die südlichen Grenzen der
Flurstücke 4454, 4495/133, 4495/134 und 5633 (Rheinstraße),
·
im Westen: durch
die östlichen Grenzen der Flurstücke 4495/6, 4495/14, 4495/35, 4495/36 und
4495/43 sowie durch eine Linie ausgehend von der südöstlichen Ecke des
Flurstücks 4495/14 auf die nördliche Grenze des Flurstücks 4498/86.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 4495/21,
4495/49, 4495/61, 4495/62, 4495/64, 4495/65, 4495/66, 4495/67, 4495/68,
4495/69, 4495/93, 4495/101, 4495/102, 4495/104, 4495/106, 4495/107, 4495/108,
4495/109, 4495/110, 4495/111, 4495/112, 4495/113, 4495/114, 4495/115, 4495/116,
4495/117, 4495/118, 4495/135, 4495/138, 4495/139, 4495/153, 4495/154
vollständig und die Flurstücke 4454/3, 5633 und 5634 teilweise.
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus folgendem Lageplan:

Vorgesehener Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rheinstraße“
Anlass und Zielsetzung des
Bebauungsplans
Im Bereich nördlich der Rheinstraße in Leimersheim wurde
eine ehemalige gewerbliche Nutzung aufgegeben. Die Eigentümer des Anwesens Rheinstraße
37 beabsichtigen nun den Abriss der gewerblich genutzten Firmengebäude sowie
eine Neubebauung durch Wohngebäude. Gewünscht ist eine II-geschossige
Mehrfamilienhausbebauung mit einem zusätzlichen eingerücktem Staffelgeschoss
und mit Flachdach. Darüber hinaus besteht seitens mehrerer Eigentümer von
Gebäuden in der Rheinstraße und in der Leitmarstraße die Absicht, auf den
jeweils rückwärtigen Grundstücksbereichen eine ergänzende wohnbauliche Nutzung
in zweiter Reihe zu realisieren. Seitens der Ortsgemeinde besteht ein hohes
Interesse an der Realisierung der Vorhaben, da die Ortsgemeinde Leimersheim
einer stetigen Nachfrage nach Wohnungen unterliegt.
Das Plangebiet befindet sich planungsrechtlich im
Geltungsbereich des Bebauungsplans „Weide“. Da der Bebauungsplan
unter einem Ausfertigungsmangel leidet, kann er nicht mehr rechtssicher
angewandt werden. Die geplanten Vorhaben würden zudem auch unter der Annahme,
dass der Bebauungsplan anwendbar sei, den Festsetzungen des Bebauungsplans
widersprechen. Die geplanten Bauvorhaben fügen sich zugleich nicht in die
Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 BauGB ein. Zur planungsrechtlichen
Absicherung der Vorhaben wird daher die Aufstellung eines Bebauungsplans
erforderlich.
Planerische Zielsetzungen der Ortsgemeinde für die
Aufstellung des Bebauungsplans sind insbesondere die Schaffung eines
planungsrechtlichen Rahmens für eine Sicherung und Entwicklung der bestehenden und
geplanten Wohnnutzung unter Berücksichtigung der nachbarlichen Belange.
Verfahren
Der Bebauungsplan verfolgt die Zielsetzung einer
geordneten städtebaulichen Nachverdichtung in einer Innenbereichslage. Der
Bebauungsplan wird daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
aufgestellt.
Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung und auf die Erstellung eines Umweltberichts verzichtet. Weiterhin wird von
der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und einer
frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §
3 Abs. 2 BauGB
Zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf des Bebauungsplans „Rheinstraße“, mit
der zugehörigen Begründung zum Bebauungsplan sowie dem Inhalt dieser
Bekanntmachung, in der Zeit
10.03.2025 bis 11.04.2025.2025 (Veröffentlichungsfrist)
auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rülzheim unter
der Adresse www.bauleitplanung.vg-ruelzheim.de im PDF-Format veröffentlicht und
zur Einsicht bereitgehalten.
Alle Unterlagen werden zudem im oben genannten
Zeitraum auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim, Am
Deutschordensplatz 1, 76761 Rülzheim, im Deutschordenshaus im Zimmer 2 öffentlich
ausgelegt und sind während der Dienststunden Mo – Fr 8:30-12:00 Uhr, Di von
14:00-16:30 Uhr und Do von 14:00-18:00 Uhr einsehbar.
Es wird darauf hingewiesen,
- dass Stellungnahmen während der
Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
- dass Stellungnahmen
elektronisch an die Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim (E-Mail-Adresse: )
übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim, Am Deutschordensplatz 1, 76761 Rülzheim,
abgegeben werden können (zum Beispiel schriftlich oder zur Niederschrift),
- dass Stellungnahmen, die im Verfahren
der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, gemäß
§ 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan
unberücksichtigt bleiben können, sofern die Ortsgemeinde Leimersheim deren
Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die
Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Leimersheim, den 27.02.2025
gez. Matthias Schardt
Ortsbürgermeister