Bauleitplanung der Ortsgemeinde Leimersheim - Bebauungsplan Rheinstraße

    Bauleitplanung der Ortsgemeinde Leimersheim

    Bebauungsplan „Rheinstraße“

    Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB); Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB

    Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Leimersheim hat in seiner Sitzung am 29.01.2025 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan „Rheinstraße“ gefasst. Dieser Aufstellungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

    In der gleichen Sitzung hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Leimersheim dem Entwurf des Bebauungsplans „Rheinstraße“ zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, den Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.


    Geltungsbereich

    Der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rheinstraße“ wird begrenzt:

    ·      im Norden:      durch die südliche Grenze des Flurstücks 4495/69 und der Leitmarstraße (Flurstück 4496/3),

    ·      im Osten:      durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 4495/131 und 4495/133 sowie der Waldstraße (Flurstück     5634) und durch eine Linie als eine Verlängerung der östlichen Grenze des Flurstücks 4495/135 auf die nördliche Grenze des Flurstücks 5603/2,

    ·      im Süden:        durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 4454, 4495/133, 4495/134 und 5633 (Rheinstraße),

    ·      im Westen:    durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 4495/6, 4495/14, 4495/35, 4495/36 und 4495/43 sowie durch eine Linie ausgehend von der südöstlichen Ecke des Flurstücks 4495/14 auf die nördliche Grenze des Flurstücks 4498/86.

    Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 4495/21, 4495/49, 4495/61, 4495/62, 4495/64, 4495/65, 4495/66, 4495/67, 4495/68, 4495/69, 4495/93, 4495/101, 4495/102, 4495/104, 4495/106, 4495/107, 4495/108, 4495/109, 4495/110, 4495/111, 4495/112, 4495/113, 4495/114, 4495/115, 4495/116, 4495/117, 4495/118, 4495/135, 4495/138, 4495/139, 4495/153, 4495/154 vollständig und die Flurstücke 4454/3, 5633 und 5634 teilweise.

    Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus folgendem Lageplan:


    Vorgesehener Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rheinstraße“


    Anlass und Zielsetzung des Bebauungsplans

    Im Bereich nördlich der Rheinstraße in Leimersheim wurde eine ehemalige gewerbliche Nutzung aufgegeben. Die Eigentümer des Anwesens Rheinstraße 37 beabsichtigen nun den Abriss der gewerblich genutzten Firmengebäude sowie eine Neubebauung durch Wohngebäude. Gewünscht ist eine II-geschossige Mehrfamilienhausbebauung mit einem zusätzlichen eingerücktem Staffelgeschoss und mit Flachdach. Darüber hinaus besteht seitens mehrerer Eigentümer von Gebäuden in der Rheinstraße und in der Leitmarstraße die Absicht, auf den jeweils rückwärtigen Grundstücksbereichen eine ergänzende wohnbauliche Nutzung in zweiter Reihe zu realisieren. Seitens der Ortsgemeinde besteht ein hohes Interesse an der Realisierung der Vorhaben, da die Ortsgemeinde Leimersheim einer stetigen Nachfrage nach Wohnungen unterliegt.

    Das Plangebiet befindet sich planungsrechtlich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Weide“. Da der Bebauungsplan unter einem Ausfertigungsmangel leidet, kann er nicht mehr rechtssicher angewandt werden. Die geplanten Vorhaben würden zudem auch unter der Annahme, dass der Bebauungsplan anwendbar sei, den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen. Die geplanten Bauvorhaben fügen sich zugleich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 BauGB ein. Zur planungsrechtlichen Absicherung der Vorhaben wird daher die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

    Planerische Zielsetzungen der Ortsgemeinde für die Aufstellung des Bebauungsplans sind insbesondere die Schaffung eines planungsrechtlichen Rahmens für eine Sicherung und Entwicklung der bestehenden und geplanten Wohnnutzung unter Berücksichtigung der nachbarlichen Belange.


    Verfahren

    Der Bebauungsplan verfolgt die Zielsetzung einer geordneten städtebaulichen Nachverdichtung in einer Innenbereichslage. Der Bebauungsplan wird daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt.

    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung und auf die Erstellung eines Umweltberichts verzichtet. Weiterhin wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.


    Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

    Zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf des Bebauungsplans „Rheinstraße“, mit der zugehörigen Begründung zum Bebauungsplan sowie dem Inhalt dieser Bekanntmachung, in der Zeit


    10.03.2025 bis 11.04.2025.2025 (Veröffentlichungsfrist)


    auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rülzheim unter der Adresse www.bauleitplanung.vg-ruelzheim.de im PDF-Format veröffentlicht und zur Einsicht bereitgehalten.

    Alle Unterlagen werden zudem im oben genannten Zeitraum auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim, Am Deutschordensplatz 1, 76761 Rülzheim, im Deutschordenshaus im Zimmer 2 öffentlich ausgelegt und sind während der Dienststunden Mo – Fr 8:30-12:00 Uhr, Di von 14:00-16:30 Uhr und Do von 14:00-18:00 Uhr einsehbar.


    Es wird darauf hingewiesen,

    -      dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

    -      dass Stellungnahmen elektronisch an die Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim (E-Mail-Adresse: ) übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim, Am Deutschordensplatz 1, 76761 Rülzheim, abgegeben werden können (zum Beispiel schriftlich oder zur Niederschrift),

    -      dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, gemäß § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Ortsgemeinde Leimersheim deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.


    Leimersheim, den 27.02.2025

    gez. Matthias Schardt

    Ortsbürgermeister

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