Bauleitplanung der Ortsgemeinde Kuhardt - Bebauungsplan „Kita Lilienstraße“

    Bauleitplanung der Ortsgemeinde Kuhardt
    Bebauungsplan „Kita Lilienstraße“

    Bekanntmachung Satzungsbeschluss und Inkrafttreten

    Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kuhardt hat in seiner Sitzung am 21.11.2024 den Bebauungsplan „Kita Lilienstraße“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht. 

    Mit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) tritt der Bebauungsplan „Kita Lilienstraße“ in Kraft.

    Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kita Lilienstraße“ wird im Wesentlichen begrenzt: 

    ·       im Norden: durch die südlichen Grenzen des Fußwegs mit der Flurstücksnummer 1000/4,

    ·       im Osten: durch die westliche Grenze der Ringstraße mit der Flurstücksnummer 1004/23,

    ·       im Süden: durch die nördliche und westliche Grenze des Flurstücks 1000/6 sowie durch die nördlichen Grenzen der     
            Flurstücke 1004/9 und 1004/11,

    ·       im Westen: durch die östliche Grenze der Lilienstraße mit der Flurstücksnummer 1004/14.

    Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 1000/5, 1000/7 und 1000/66 vollständig.

    Der Geltungsbereich ist zudem im nachfolgenden Lageplan abgebildet:

    Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kita Lilienstraße“

    Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit der Begründung ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim, Am Deutschordensplatz 1, Deutschordenshaus, während der der Dienststunden Mo – Fr 8:00-12:15 Uhr, Di von 14:00-16:30 Uhr und Do von 14:00-18:00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. 

    Der Bebauungsplan mit seiner Begründung ist zudem auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rülzheim unter der Adresse www.Informationen-Bauen.vg-ruelzheim.de veröffentlicht.

    Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

    Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Gleiches gilt, wenn Fehler bei der Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.


    Sinngemäß wird auf § 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung verwiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist


    Kuhardt, den 19.12.2024

    gez. Christian Schwab
    Ortsbürgermeister

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