Bauleitplanung der Ortsgemeinde Kuhardt
Bebauungsplan „Kita Lilienstraße“
Bekanntmachung
Satzungsbeschluss und Inkrafttreten
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kuhardt hat in seiner
Sitzung am 21.11.2024 den Bebauungsplan „Kita Lilienstraße“ gemäß § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt
gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß §
10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) tritt der Bebauungsplan „Kita Lilienstraße“
in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kita Lilienstraße“ wird im
Wesentlichen begrenzt:
·
im Norden: durch die südlichen Grenzen des
Fußwegs mit der Flurstücksnummer 1000/4,
·
im Osten: durch die westliche Grenze der
Ringstraße mit der Flurstücksnummer 1004/23,
·
im Süden: durch die nördliche und westliche
Grenze des Flurstücks 1000/6 sowie durch die nördlichen Grenzen der
Flurstücke
1004/9 und 1004/11,
·
im Westen: durch die östliche Grenze der
Lilienstraße mit der Flurstücksnummer 1004/14.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die
Flurstücke 1000/5, 1000/7 und 1000/66 vollständig.
Der Geltungsbereich ist zudem im nachfolgenden Lageplan abgebildet:

Geltungsbereich des
Bebauungsplans „Kita Lilienstraße“
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan
mit der Begründung ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim, Am
Deutschordensplatz 1, Deutschordenshaus, während der der Dienststunden Mo – Fr
8:00-12:15 Uhr, Di von 14:00-16:30 Uhr und Do von 14:00-18:00 Uhr oder nach
telefonischer Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den
Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Der Bebauungsplan mit seiner Begründung ist
zudem auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rülzheim unter der Adresse www.Informationen-Bauen.vg-ruelzheim.de
veröffentlicht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und
2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in
den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung
schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs.
4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht
innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie
Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1
Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Gleiches gilt, wenn Fehler bei der Anwendung des beschleunigten Verfahrens
gemäß § 13 a BauGB nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Bei der Geltendmachung
ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll,
darzulegen.
Sinngemäß wird auf § 24
Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung verwiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der
öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten,
wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen
Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist
Kuhardt, den 19.12.2024
gez. Christian Schwab
Ortsbürgermeister