Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen:
Verschärfte Maskenpflicht auf öffentlichen Plätzen (Rheinpromenade und Fähranleger sowie grundsätzlich alle Spielplätze) bleibt
bestehen und wird von 5-21 Uhr auf 5-22 Uhr verlängert.
Kontaktbeschränkung und nächtliche Ausgangssperre:
Der Aufenthalt im
öffentlichen Raum alleine oder mit den Angehörigen des eigenen
Hausstands sowie zusätzlich den Personen eines weiteren Hausstandes mit insgesamt
höchstens 5 Personen - Kinder bis incl. 14 Jahre zählen bei der Ermittlung der
Personenzahl nicht mit - ist zulässig. Als ein Hausstand gelten auch die nicht im
gleichen Haushalt lebenden Ehepartner, Lebenspartner und Lebensgefährten.
Die nächtliche Ausgangssperre ist aufgehoben.
Gewerbliche Einrichtungen/Einzelhandel:
Gewerbliche Einrichtungen sind für den Kundenverkehr weiter
geschlossen. Sie dürfen nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung
Einzeltermine vergeben werden, bei denen pro angefangene 40 m² Verkaufsfläche
ein Kunde zeitgleich Zutritt zur Einrichtung erhält. Es gilt die verschärfte
Maskenpflicht, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Termine sind so zu
vergeben, dass Ansammlungen von Personen in oder vor den Einrichtungen vermieden
werden. Zwischen den Terminen ist regelmäßig zu lüften. Gilt auch für
Büchereien und Archive.
Für die
Einzeltermine gilt die Regel "Ein Kunde/40 m² Verkaufsfläche". Ergo können z. B.
auch zwei Freundinnen Terminshopping gleichzeitig machen.
Abhol-/Liefer-/Bringgeschäft bleibt zulässig.
Nicht mehr geschlossen sind:
- Baumärkte
- Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte
Es gilt in den gewerblichen Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen, als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen, das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung. Die verschärfte Maskenpflicht gilt auch um unmittelbaren Umfeld der Einrichtung oder auf Parkplätzen.
Körpernahe Dienstleistungen:
- Körpernahe DL aus medizinischen und hygienischen Gründen (Optiker, Hörgeräteakustiker, Frisör, Fußpflege, Podologe, Physio, Ergo, Logo, Reha, Funktionssport) sind zulässig.
- DL im Bereich der Körperpflege sind zulässig (Nagelstudio, Kosmetik, Massage, Tattoo, Piercing).
Es gelten Abstandsgebot zwischen Kunden, verschärfte Maskenpflicht und Kontakterfassungspflicht.
Wenn wegen der Art der vorgenannten Dienstleistungen eine Maske nicht getragen werden kann (z. B. Kosmetik), ist tagesaktueller Schnelltest, über den eine Bescheinigung ausgestellt ist, oder vor Ort vorgenommener Selbsttest des Kunden mit negativem Ergebnis sowie Testkonzept für das Personal Voraussetzung.
Sport:
Sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in
Einzelsportarten auf/in allen öffentlichen/privaten Sportanlagen ist nur im
Freien und nur mit maximal 5 Personen aus maximal 2 Hausständen zulässig. Es
gilt während der gesamten sportlichen Betätigung das Abstandsgebot.
Breiten- und Laienkultur:
Proben- und Auftrittsbetrieb bleibt weiter untersagt.
Schule:
Präsenzunterricht entfällt bis incl. 21.3 an den
allgemeinbildenden Schulen ab Klassenstufe 5 und an den Berufsschulen. Präsenzunterricht findet für Grundschulen und die Unterstufe des Bildungsgangs
ganzheitliche Entwicklung an Förderschulen und in der Primarstufe der anderen
Bildungsgänge an Förderschulen statt.
Kindergarten:
Im Kreis erfolgt weiterhin ein „Regelbetrieb bei dringendem
Bedarf“.
Geltungszeitraum:
Ab 15.03. bis Ablauf 28.03.