Neuregelung
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§ 34 Abs. 10a IfSG sieht vor, dass „bei Erstaufnahme in eine
Kindertageseinrichtung ein schriftlicher Nachweis darüber zu erbringen ist,
dass zeitnah vor der Aufnahme in der Kindertagesstätte eine ärztliche Beratung
in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der
Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist.“
Auf Grund des Landeskinderschutzgesetzes Rheinland-Pfalz werden
Personensorgeberechtigte bereits seit 2008 zur zeitgerechten Durchführung der
U-Untersuchungen aufgefordert, welche eine ärztliche Impfberatung enthält.
Durch die Gesetzesänderung entsteht demnach kein Mehraufwand für die Eltern.
Zum Nachweis der Impfberatung genügt die Vorlage eines der
folgenden Dokumente in der Kita:
- Die Teilnehmerkarte der letzten altersgemäß
stattgefundenen U-Untersuchung (Teilnahmekarte befindet sich im sog. „Gelben
Heft“).
- Entsprechende Bescheinigung über die
Impfberatung durch die Kinderärztin oder den Kinderarzt.
Bei einem fehlenden Nachweis über die Impfberatung ist die
Leiterin der Kindertagesstätte dazu verpflichtet, das Gesundheitsamt zu
benachrichtigen und personenbezogene Angaben zu übermitteln.
Wir bitten um Ihr Verständnis und weisen auf die sofortige
Umsetzung der Gesetzesänderung hin.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an die zuständige
Sachbearbeiterin, Frau Lisa-Maria Heid, Tel.: 7002-1024 wenden.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Rülzheim